Berechtigtes Interesse - Grundbuch einsehen: So wird's gemacht


Das Grundbuchamt ist ein öffentliches Register und dennoch nicht für jedermann einsehbar. Im Grundbuch sind individuelle und persönliche Daten verzeichnet. Somit unterliegt das Grundbuch dem Datenschutz und darf nur mit berechtigtem Interesse eingesehen werden. Was das bedeutet, warum das wichtig und wie man Einsicht erhalten kann, auch wenn man nicht selbst der Eigentümer ist, klären wir hier. berechtigtes Interesse - alles was man wissen muss

Was ist das berechtigte Interesse?

Das berechtigte Interesse befugt Personen, Einsicht in wichtige und vom Datenschutz betroffene öffentliche Register zu nehmen. Der § 12 GBO regelt hierzu, dass nur Personen mit einem berechtigten Interesse Einsicht in das jeweilige Grundbuch erhalten dürfen.

Warum ist das berechtigte Interesse so wichtig?

Im Grundbuch sind persönliche Daten wie die Grundstücksadresse und der Name des aktuellen Eigentümers notiert. Des Weiteren sind hier Einträge zur Grundschuld verzeichnet und die historischen Eigentümer und Art der Verträge bei Grundstückswechsel. Es handelt sich also um sensible Daten, welche es, im Sinne des Datenschutzes, zu schützen gilt. Somit ist gewährleistet, dass nicht jede Person uneingeschränkt oder ohne berechtigtem Interesse Einsicht in diese Daten nehmen kann.

Wer hat ein berechtigtes Interesse?

Das berechtigte Interesse liegt immer vor, wenn man selbst eingetragener Eigentümer des Grundstücks ist. Des Weiteren ist das berechtigte Interesse gegeben, wenn die Person ein Wege- oder Wohnrecht an dem Grundstück besitzt oder eine Grundschuld oder Hypothek über diese Person läuft. Ein weiterer eindeutiger Fall sind pflichtteilsberechtigte Erben.

Wenn man jedoch "nur" ein Kaufinteresse oder ein allgemeines und unspezifisches Interesse an dem Grundstück hat, dann muss man ein paar Sachverhalte beachten. Als Interessent hat man möglicherweise ein Einsichtsrecht, wenn

  • Kaufverhandlungen soweit sind, dass sich ein Interesse an der Einsicht rechtfertigen lässt
  • eine Vollmacht von dem Eigentümer zur Einsicht in das Grundbuch erteilt wurde
  • man ein Vormund oder Vertreter des Eigentümers ist.

Nicht berechtigt zur Grundbucheinsicht ist man, wenn

  • man als Gläubiger Informationen über etwa die Eigentumsverhältnisse erhalten möchte
  • man "einfach so" gerne wissen würde, wer der Eigentümer des Grundstücks ist
  • man als Makler oder Anwalt aus rein wirtschaftlichen Gründen, etwa Verhandlungsgrundlage für Honorare, die Einsicht in das Grundbuch verlangt.

Ist das berechtigte Interesse eineindeutig definiert?

Wie sich bereits aus den Voraussetzungen für die Einsichtnahme in das Grundbuch ableiten lässt, ist das berechtigte Interesse insofern definiert, dass es an Bedingungen geknüpft ist. Die einzelnen Bedingungen, wie etwa der Fortschritt der Verhandlungen über den Kaufvertrag eines Grundstücks, sind zu einem gewissen Maße auch von dem zuständigen Sachbearbeiter abhängig. Es muss immer Einzelfall abgewogen und geprüft werden, ob ein berechtigtes Interesse besteht, wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer selbst ist. Letztlich ist entscheidend, dass ein Interesse, was über bloße Neugier hinausgeht, vorliegt.

Im Zweifel kann man sich an das Grundbuchamt wenden und sein Interesse bei dem jeweiligen Sachbearbeiter begründen. Auch bei uns kann man schnell und einfach online einen Antrag für einen Grundbuchauszug stellen.

Besonderheiten und Ausnahmen

Als Ausnahme in Bezug zur Grundbucheinsicht ist hierbei die Presse zu nennen. Der Journalismus wird hierbei als öffentliches Interesse verstanden und kann somit die Einsicht in das Grundbuch rechtfertigen. Wichtig hierbei: kann. Auch bei der Presse und deren Anträge auf Einsicht in das Grundbuch muss im Einzelfall abgewogen werden, ob in dieser Einsicht ein öffentliches Interesse gegeben ist bzw. die Einsicht mit der journalistischen Tätigkeit begründet werden kann.