Was ist eigentlich "berechtigtes Interesse" und wofür brauche ich das?
Das berechtigte Interesse wird bei vielen amtlichen Dokumenten, Einsichtnahmen und Behörden gefordert. Dahinter verbirgt sich eine Rechtgrundlage für die Verarbeitung von (sensiblen) personenbezogenen Daten. Was genau das ist, wofür man das braucht und worauf man achten sollte erklären wir im Folgenden.
allgemeine Voraussetzungen für das berechtigte Interesse
Die Rechtgrundlagen sind in der Datenschutz Grundverordnung festgehalten. Grundlegend sind hier sechs Rechtsgrundlagen definiert, worauf sich bei der Verarbeitung von personenbezogen Daten gestützt werden kann. Der Begriff "berechtigtes Interesse" ist ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff. Das bedeutet in der Praxis, dass die Erteilung bzw. Akzeptierung der Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses durch z.B. den Antragsteller für Einsicht eines Grundbuches. Juristisch kann das berechtigte Interesse sehr ausführlich analysiert werden - wir wollen uns hier jedoch auf die gängige Praxis beschränken und auf das, was für etwa einen Antragsteller amtlicher Dokumente notwendig ist. Für eine juristische Betrachtung des berechtigten Interesses verweisen wir auf diesen (www.dr-datenschutz.de) Artikel.
Berechtigtes Interesse bei der Beantragung amtlicher Dokumente
Bei der Beantragung von amtlichen Dokumenten, für welche ein berechtigtes Interesse verlangt wird, kann man einige Fragen festlegen und nach der Beantwortung überprüfen, ob das berechtigte Interesse vorliegt oder nicht. Das ist beispielsweise bei dem Grundbuchauszug oder dem Baulastenverzeichnis der Fall. In diesen Dokumenten sind sensible bzw. personenbezogene Daten aufgeführt, welche schützenswert sind und nicht von jedem Menschen eingesehen werden dürfen.
Fragen zur Überprüfung, ob das berechtigte Interesse vorliegt:
- Bin ich offiziell eingetragener Eigentümer der Immobilie/ des Grundstücks?
- Bin ich dinglich berechtigt (www.juraforum.de), also bevollmächtigt vom Eigentümer oder habe ich ein Wegerecht?
- Besitze ich einen Vollstreckungstitel?
Wenn eine dieser Fragen mit "Ja" beantwortet werden kann, dann hat man i.d.R. ein berechtigtes Interesse zur Einsicht des jeweiligen Dokuments. Konkret(er) kann man zusammenfassen, dass jede/r ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in z.B. das Grundbuch hat, wenn die Person:
- Eigentümer
- Gläubiger
- Erbe
- Wegerechtinhaber
- Bevollmächtigter
- Vermessungsingenieur
ist.
Berechtigtes Interesse durch öffentliches Interesse
Vielleicht kommt die Frage auf, warum etwa die Presse hin und wieder über Objekte bzw. Informationen, welche man nur aus dem Grundbucheintrag gewinnen kann, berichtet, obwohl diese offensichtlich nicht zu den oben genannten Personen zählen. Hier kommt das öffentliche Interesse zum Tragen. Konkret geht es hierbei darum, dass die Presse oder ein Journalist das berechtigte Interesse begründen muss, wenn Einsicht in das Grundbuch einer anderen Person gewünscht ist. Das funktioniert i.d.R. nur, wenn dargelegt werden kann, dass die daraus gewonnen Informationen wichtig für die Öffentlichkeit und essenziell für bereits laufende Recherchen sind. Mehr Informationen dazu findet man hier.