Baumfällgenehmigung online beantragen
Viele Bäume dürfen Sie auch auf dem eigenen Grundstück nur mit Genehmigung fällen – das regelt die Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde. Im Formular unten machen Sie alle Angaben zu Baum, Standort und Begründung; wir ermitteln die zuständige Stelle und stellen Ihren Antrag sofort. Den Gesamtpreis sehen Sie, bevor Sie absenden.
- Alle Angaben in einem Formular
- Zuständige Stelle ermitteln wir
- Gesamtpreis vor dem Absenden sichtbar
Antrag stellen
So läuft Ihr Antrag ab
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Angaben machen
Sie geben die Adresse, Anzahl, Art, geschätzten Stammumfang und Höhe der Bäume, die Lage auf dem Grundstück, die Begründung und den gewünschten Fällzeitpunkt ein.
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Bestätigung und Vollmacht
Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail und den Zugang zum Kundenportal. Dort laden Sie die Vollmacht hoch, damit wir den Antrag in Ihrem Namen stellen können.
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Antrag bei der Gemeinde
Wir ermitteln die zuständige Stelle – meist das Umwelt- oder Grünflächenamt der Gemeinde oder die untere Naturschutzbehörde – und stellen den Antrag sofort.
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Bescheid
Die Behörde prüft den Antrag, besichtigt die Bäume bei Bedarf und entscheidet. Den Bescheid erhalten Sie per Post oder per E-Mail.
Wann Sie eine Genehmigung brauchen
Ob ein Baum geschützt ist, regelt die Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung Ihrer Gemeinde bzw. Ihres Landkreises. Sie legt typischerweise fest:
- ab welchem Stammumfang ein Baum geschützt ist, gemessen in einer bestimmten Höhe über dem Boden,
- welche Baumarten ausgenommen sind, häufig zum Beispiel Obstbäume,
- ob auch Hecken und Sträucher erfasst sind,
- ob eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung verlangt wird.
Gibt es in Ihrer Gemeinde keine Satzung, ist eine Fällung oft ohne Genehmigung möglich – die bundesweiten Regeln zum Natur- und Artenschutz gelten aber trotzdem. Wer ohne erforderliche Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld.
Schonzeit und Artenschutz
Unabhängig von der Satzung verbietet das Bundesnaturschutzgesetz, Bäume außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu fällen oder stark zurückzuschneiden (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). Erlaubt sind in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte. Fällungen sind deshalb in der Regel im Herbst und Winter geplant.
Ganzjährig gilt der Artenschutz (§ 44 BNatSchG): Bäume mit Nestern, Bruthöhlen oder Fledermausquartieren dürfen nicht ohne Weiteres beseitigt werden. Deshalb fragt das Formular nach Brut- und Niststätten. Bei akuter Gefahr, etwa nach einem Sturm, gelten Sonderregeln; sprechen Sie in diesem Fall umgehend mit der Behörde.
Gute Gründe für eine Fällung
Die Behörde wägt Ihr Interesse gegen den Schutz des Baums ab. Häufig anerkannte Gründe sind:
- der Baum ist krank, abgestorben oder nicht mehr standsicher und gefährdet Menschen, Gebäude oder Verkehr,
- er verursacht erhebliche Schäden an Gebäuden, Leitungen oder Wegen,
- er steht einem genehmigten oder zulässigen Bauvorhaben im Weg,
- er nimmt Wohnräumen unzumutbar Licht.
Je genauer Ihre Begründung, desto besser: Beschreiben Sie Zustand und Schäden, und halten Sie Fotos oder ein Baumgutachten bereit, falls die Behörde danach fragt.
Wer den Antrag stellen kann
Den Antrag stellt in der Regel der Eigentümer des Grundstücks oder jemand mit seiner Vollmacht, etwa die Hausverwaltung. Mieter und Pächter brauchen die Zustimmung des Eigentümers. Steht der Baum auf der Grenze, müssen meist beide Nachbarn einverstanden sein.
Wie lange es dauert
Den Antrag stellen wir sofort nach Ihrer Bestellung. Wie lange die Prüfung dauert, hängt von der Behörde ab – oft besichtigt sie die Bäume vor Ort. Planen Sie deshalb einige Wochen ein und beantragen Sie die Genehmigung rechtzeitig vor der Fällsaison im Herbst und Winter.
Wie sich die Kosten zusammensetzen
Für die Bearbeitung des Antrags berechnet die Behörde eine Verwaltungsgebühr nach ihrer Gebührensatzung; sie wird gesondert erhoben und unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde. Kommen Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen hinzu, legt die Behörde sie im Bescheid fest. Unsere Servicegebühr für die Ermittlung der zuständigen Stelle und die Antragstellung sehen Sie im Formular, bevor Sie absenden. Die Fällung selbst ist nicht enthalten.
Häufige Fragen zum Baumfällgenehmigung
Darf ich einen Baum auf meinem Grundstück fällen?
Das hängt von der Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde ab. Große Bäume sind oft geschützt und dürfen nur mit Genehmigung gefällt werden. Außerdem gilt vom 1. März bis 30. September eine bundesweite Schonzeit.
Ab welchem Stammumfang brauche ich eine Genehmigung?
Das legt jede Satzung selbst fest. Geben Sie im Formular den geschätzten Stammumfang an; die Behörde prüft, ob der Baum unter die Satzung fällt.
Wann darf ich Bäume fällen?
In der Regel vom 1. Oktober bis Ende Februar. Vom 1. März bis 30. September sind Fällungen außerhalb des Waldes grundsätzlich verboten (§ 39 BNatSchG).
Was passiert, wenn im Baum ein Nest ist?
Dann greift der Artenschutz. Die Fällung kann verboten oder nur zu einem späteren Zeitpunkt erlaubt sein. Geben Sie Brut- und Niststätten im Formular an.
Muss ich nach der Fällung neu pflanzen?
Viele Satzungen verlangen eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung. Was gilt, steht im Bescheid der Behörde.
Was kostet eine Baumfällgenehmigung?
Die Behörde berechnet ihre Gebühr gesondert. Unsere Servicegebühr sehen Sie im Formular, bevor Sie absenden.
Übernehmen Sie auch die Fällung?
Nein. Wir stellen den Antrag auf Genehmigung. Die Fällung beauftragen Sie danach bei einem Fachbetrieb.
Oft zusammen beantragt
- BebauungsplanZeigt, was und wie auf einem Grundstück gebaut werden darf – wichtig vor Kauf, Neubau und Anbau.
- DenkmalschutzauskunftZeigt, ob ein Gebäude, Teile davon oder der Boden unter Denkmalschutz stehen – wichtig vor Kauf und Sanierung.
- FlurkarteZeigt Grenzen, Flurstücksnummern und Gebäude eines Grundstücks – gebraucht für Bauantrag, Kauf und Grenzfragen.