Kurzgutachten für Ihre Immobilie – auf Grundlage von Fotos
Sie brauchen den Wert einer Immobilie für eine Scheidung, eine Erbauseinandersetzung, den Verkauf oder das Finanzamt – und das ohne langen Vorlauf? Das Kurzgutachten ermittelt den geschätzten Marktwert von Gebäude und Grundstück auf Grundlage Ihrer Fotos und Angaben, ohne Ortstermin. Den Gesamtpreis sehen Sie im Formular, bevor Sie absenden.
- Ohne Ortsbesichtigung, anhand von Fotos
- Zwei oder mehr Wertermittlungsverfahren
- Gesamtpreis vor dem Absenden sichtbar
Antrag stellen
So läuft das Kurzgutachten ab
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Bestellen
Sie wählen das Kurzgutachten und geben die Adresse der Immobilie und Ihre Kontaktdaten ein. Im Feld für Hinweise nennen Sie den Anlass und, falls nötig, einen zurückliegenden Stichtag.
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Fotos und Angaben liefern
Sie stellen Fotos von Gebäude, Räumen und Grundstück sowie Ihre Angaben zur Immobilie bereit – etwa Baujahr, Flächen, Zustand und Modernisierungen.
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Wertermittlung
Auf dieser Grundlage wird der Wert mit zwei oder mehr Wertermittlungsverfahren ermittelt; amtliche Bodenrichtwerte werden an das Objekt angepasst.
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Gutachten erhalten
Sie erhalten das Kurzgutachten mit dem geschätzten Marktwert und der Erläuterung von Verfahren, Ansätzen und Datenquellen.
Eine Besichtigung vor Ort findet nicht statt – deshalb kommt es auf aussagekräftige Fotos und vollständige Angaben an. Den Leistungsumfang und die voraussichtliche Bearbeitungszeit finden Sie in der Produktbeschreibung im Formular.
Wofür Sie ein Kurzgutachten brauchen
Ein Kurzgutachten ist eine kompakte Wertermittlung. Es eignet sich, wenn Sie eine fundierte, nachvollziehbare Einschätzung des Marktwerts brauchen, aber kein umfangreiches Verkehrswertgutachten mit Ortstermin. Typische Anlässe laut Leistungsbeschreibung:
- Ehescheidung und Zugewinnausgleich – auch mit Wert zu einem zurückliegenden Stichtag, etwa zum Beginn der Ehe oder zur Zustellung des Scheidungsantrags,
- Erbauseinandersetzung unter Miterben und die Bemessung der Erbschaftsteuer,
- Verkauf – als Grundlage für die Preisfindung,
- steuerliche Bewertung, etwa der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts, Betriebsaufgaben, Teilwertentnahmen und Bilanzierungen,
- interne Zwecke, zum Beispiel für die Vermögensplanung.
Vorgelegt werden kann das Kurzgutachten zum Beispiel beim Finanzamt, bei Rechtsanwälten und Steuerberatern, in Scheidungs- und Erbangelegenheiten sowie bei Behörden und Ämtern. Ob es für Ihren Zweck genügt, entscheidet allerdings immer die Stelle, der Sie es vorlegen – mehr dazu im Abschnitt zu den Grenzen des Kurzgutachtens.
Was Sie bekommen
Das Kurzgutachten ermittelt den geschätzten Marktpreis anhand Ihrer Vorgaben. Laut Leistungsbeschreibung umfasst es:
| Leistungsmerkmal | enthalten |
|---|---|
| Vor-Ort-Besichtigung von Grundstück und Gebäude | nein |
| amtliche Bodenrichtwerte, angepasst an das Bewertungsobjekt | ja |
| wertbeeinflussende Zustandsbesonderheiten wie Mängel, Schäden oder sonstige Zu- und Abschläge | ja |
| zwei oder mehr Wertermittlungsverfahren | ja |
| Grundstücks- und Gebäudebeschreibung, individuelle Eigenschaften von Lage und Bebauung | ja |
| Erläuterung der Wertermittlungsverfahren | ja |
| Erläuterung der Wertermittlungsansätze und der Datenquellen | ja |
| Rechte und Belastungen | ja |
| Wert zusätzlich zu einem zurückliegenden Stichtag | ja |
Die Verfahren richten sich nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die das Vergleichswert-, das Ertragswert- und das Sachwertverfahren regelt. Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens in einer Richtwertzone, den die Gutachterausschüsse aus tatsächlichen Kaufpreisen ableiten (§ 196 BauGB).
Was wir von Ihnen brauchen
Für die Bestellung genügen die Adresse der Immobilie und Ihre Kontaktdaten. Weil das Gutachten ohne Ortstermin entsteht, sind Ihre Fotos und Angaben die Grundlage. Hilfreich sind zum Beispiel:
- Fotos aller Außenansichten, der wichtigsten Räume, von Bad und Küche, der Heizung, von Dach und Keller sowie des Grundstücks,
- Fotos von Mängeln und Schäden, etwa Feuchtigkeit, Risse oder sanierungsbedürftige Bauteile,
- Baujahr, Wohn- bzw. Nutzfläche und Grundstücksgröße,
- durchgeführte Modernisierungen mit ungefährem Jahr,
- bei Vermietung die Mieten,
- bekannte Rechte und Belastungen aus dem Grundbuch, etwa Wohnrecht, Nießbrauch oder Wegerecht – ein aktueller Grundbuchauszug zeigt sie,
- bei Bedarf der Stichtag, zu dem der Wert ermittelt werden soll.
Je vollständiger und aktueller Ihre Angaben sind, desto belastbarer ist das Ergebnis. Fehlen Unterlagen wie Grundbuchauszug oder Flurkarte, können Sie diese über uns beantragen.
Wer ein Kurzgutachten bestellen kann
Bestellen können Eigentümer, Miteigentümer und Erben, Ehegatten im Rahmen einer Trennung, Kaufinteressenten sowie Rechtsanwälte und Steuerberater für ihre Mandanten. Einen Nachweis eines berechtigten Interesses brauchen Sie nicht.
Weil das Gutachten auf Ihren Fotos und Angaben beruht, sollten Sie Zugang zur Immobilie haben oder aktuelle Fotos beschaffen können. Bei einer Erbengemeinschaft oder in einer Scheidung ist es sinnvoll, sich vorab mit den anderen Beteiligten abzustimmen, damit alle das Ergebnis akzeptieren.
Kurzgutachten oder Verkehrswertgutachten?
Der Verkehrswert (Marktwert) ist der Preis, der zum Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten, den tatsächlichen Eigenschaften und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 194 BauGB).
Ein ausführliches Verkehrswertgutachten beruht auf einer Ortsbesichtigung und einer umfassenden Auswertung aller Unterlagen. Ein Kurzgutachten kommt ohne Ortstermin aus und stützt sich auf Ihre Fotos und Angaben. Es ist dadurch schlanker – aber auch nur so genau wie die Informationen, auf denen es beruht.
Bitte prüfen Sie vorab, welche Anforderungen die Stelle stellt, der Sie das Gutachten vorlegen:
- Finanzamt, niedrigerer gemeiner Wert: Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts, etwa bei Erbschaft- oder Schenkungsteuer, nennt das Bewertungsgesetz als Regelnachweis Gutachten des Gutachterausschusses oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige bestellt oder zertifiziert sind (§ 198 BewG). Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, ob das Kurzgutachten dafür ausreicht.
- Gerichtsverfahren: Im Streitfall beauftragen Gerichte häufig eigene Sachverständige; ein Kurzgutachten ist dann eher eine Grundlage für Verhandlungen.
- Einvernehmliche Lösungen: Für Einigungen unter Erben oder Ehegatten, für die Preisfindung beim Verkauf und für interne Zwecke ist ein Kurzgutachten oft gut geeignet.
Diese Hinweise sind allgemeine Informationen und keine Rechts- oder Steuerberatung.
Wie sich der Preis zusammensetzt
Der Preis deckt die Erstellung des Kurzgutachtens ab: Auswertung Ihrer Fotos und Angaben, Anpassung der Bodenrichtwerte, Wertermittlung mit mehreren Verfahren und die schriftliche Erläuterung. Gesetzliche Gebühren fallen dafür nicht an.
Welche Posten anfallen und was Sie insgesamt zahlen, sehen Sie im Formular oben, bevor Sie die Bestellung absenden.
Häufige Fragen zum Kurzgutachten
Was beinhaltet ein Kurzgutachten?
Den geschätzten Marktwert von Immobilie und Grundstück, ermittelt mit zwei oder mehr Wertermittlungsverfahren, mit angepassten Bodenrichtwerten, Zustandsbesonderheiten, Rechten und Belastungen sowie der Erläuterung von Verfahren, Ansätzen und Datenquellen.
Kommt jemand zur Besichtigung?
Nein. Das Kurzgutachten entsteht ohne Ortstermin auf Grundlage Ihrer Fotos und Angaben. Deshalb sind aussagekräftige Fotos und vollständige Informationen so wichtig.
Kann der Wert zu einem früheren Stichtag ermittelt werden?
Ja. Zusätzlich zum aktuellen Stichtag kann der Wert auch zu einem zurückliegenden Wertermittlungsstichtag ermittelt werden, zum Beispiel als Grundlage für den Zugewinnausgleich bei einer Scheidung.
Wie lange dauert ein Kurzgutachten?
Die voraussichtliche Bearbeitungszeit steht in der Produktbeschreibung im Formular. Im Einzelfall hängt sie vor allem davon ab, wie schnell Ihre Fotos und Angaben vollständig vorliegen.
Erkennt das Finanzamt ein Kurzgutachten an?
Das entscheidet das Finanzamt im Einzelfall. Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts stellt § 198 BewG besondere Anforderungen an den Gutachter. Klären Sie vorab mit Ihrem Steuerberater, ob das Kurzgutachten für Ihren Zweck genügt.
Was ist der Unterschied zum Verkehrswertgutachten?
Ein ausführliches Verkehrswertgutachten beruht auf einer Ortsbesichtigung und umfassender Unterlagenprüfung. Das Kurzgutachten kommt ohne Ortstermin aus und stützt sich auf Ihre Fotos und Angaben – es ist schlanker, aber nur so genau wie diese Informationen.
Welche Fotos brauche ich?
Außenansichten von allen Seiten, die wichtigsten Räume, Bad, Küche, Heizung, Dach und Keller, das Grundstück sowie alle sichtbaren Mängel und Schäden. Je vollständiger, desto besser.
Wird auch das Grundstück bewertet?
Ja. Das Kurzgutachten umfasst Immobilie und Grundstück. Der Bodenwert wird aus amtlichen Bodenrichtwerten abgeleitet, die an Ihr Grundstück angepasst werden.
Oft zusammen beantragt
- KaufpreisaufteilungSachverständigen-Gutachten, das den Kaufpreis auf Gebäude und Grund und Boden aufteilt – Grundlage für die Abschreibung bei vermieteten Immobilien.
- GrundbuchauszugZeigt Eigentümer, Rechte und Belastungen eines Grundstücks – gebraucht für Kauf, Verkauf, Finanzierung und Erbschaft.
- FlurkarteZeigt Grenzen, Flurstücksnummern und Gebäude eines Grundstücks – gebraucht für Bauantrag, Kauf und Grenzfragen.