Grundbuchauszug Muster: Beispiel erklärt
Ein Grundbuchauszug wirkt auf den ersten Blick wie ein Formular voller Spalten und Fachbegriffe. Mit unserem Muster sehen Sie, wie er aufgebaut ist und was in den einzelnen Teilen steht. Alle Namen, Daten und Beträge im Muster sind Platzhalter.
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Muster herunterladen (PDF)
- Grundbuchauszug Muster (vollständig)Abteilungen I bis III mit Erläuterungen in einer Datei.
- Muster Abteilung I – EigentümerEigentümer und Grundlage der Eintragung.
- Muster Abteilung II – Lasten und BeschränkungenRechte Dritter wie Nießbrauch, Reallasten und Dienstbarkeiten.
- Muster Abteilung III – Grundschulden und HypothekenGrundpfandrechte mit Betrag und Gläubiger.
Dies ist ein Muster mit Platzhaltern und kein amtliches Dokument. Es ersetzt keinen aktuellen Auszug von der zuständigen Stelle.
So ist ein Grundbuchauszug aufgebaut
Jedes Grundbuchblatt in Deutschland folgt demselben Schema. Ein vollständiger Auszug besteht aus fünf Teilen:
- Aufschrift – wo das Blatt geführt wird,
- Bestandsverzeichnis – welches Grundstück gemeint ist,
- Abteilung I – wem es gehört,
- Abteilung II – welche Lasten und Beschränkungen bestehen,
- Abteilung III – welche Grundschulden und Hypotheken eingetragen sind.
Jede Abteilung ist in Spalten gegliedert. Die erste Spalte enthält die laufende Nummer der Eintragung, die zweite meist den Bezug auf das Grundstück im Bestandsverzeichnis. Danach folgt der eigentliche Inhalt.
Aufschrift
Die Aufschrift ist das Deckblatt. Sie nennt das Amtsgericht, bei dem das Grundbuch geführt wird, den Grundbuchbezirk und die Nummer des Blatts. Mit diesen drei Angaben lässt sich jedes Grundbuchblatt eindeutig finden. Im Muster steht dort „Amtsgericht Musterstadt, Grundbuch von Musterbezirk, Blatt 1111“.
Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis beschreibt das Grundstück: Gemarkung, Flur und Flurstück, die Wirtschaftsart und Lage (etwa „Gebäude- und Freifläche, Gartenweg 5“) sowie die Größe in Quadratmetern. Ein Grundbuchblatt kann mehrere Grundstücke enthalten; jedes bekommt eine eigene laufende Nummer.
Bei einer Eigentumswohnung steht hier zusätzlich der Miteigentumsanteil am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung „Nr. … laut Aufteilungsplan“. Für die Einzelheiten verweist das Bestandsverzeichnis auf die Teilungserklärung in der Grundakte.
Abteilung I: Eigentümer
Abteilung I nennt die Eigentümer – eine oder mehrere Personen, eine Erbengemeinschaft oder ein Unternehmen. Bei mehreren Eigentümern steht dabei, in welchem Verhältnis sie berechtigt sind, etwa „je zur Hälfte“.
In der Spalte „Grundlage der Eintragung“ steht, wie das Eigentum erworben wurde: zum Beispiel „Auflassung vom …, eingetragen am …“ bei einem Kauf oder „Erbfolge“ mit Verweis auf den Erbschein. Frühere Eigentümer bleiben im Blatt sichtbar, sind aber rot unterstrichen und damit nicht mehr aktuell.
Abteilung II: Lasten und Beschränkungen
Abteilung II enthält Rechte anderer Personen am Grundstück und Beschränkungen des Eigentums – mit Ausnahme der Grundpfandrechte. Typische Einträge sind:
- Wegerecht oder Leitungsrecht (Grunddienstbarkeit) zugunsten eines Nachbarn oder Versorgers,
- Wohnrecht oder Nießbrauch, oft für Eltern nach einer Übertragung des Hauses,
- Reallast, etwa eine regelmäßige Zahlung oder Leistung,
- Vorkaufsrecht,
- Auflassungsvormerkung während eines laufenden Kaufs,
- Vermerke über Zwangsversteigerung, Insolvenz oder Testamentsvollstreckung.
Die Spalte „laufende Nummer der betroffenen Grundstücke“ zeigt, für welche Grundstücke aus dem Bestandsverzeichnis die Last gilt.
Abteilung III: Grundschulden und Hypotheken
In Abteilung III stehen die Grundpfandrechte: Grundschulden, Hypotheken und – heute selten – Rentenschulden. Jede Eintragung nennt den Betrag, gegebenenfalls Zinsen, den Gläubiger (meist eine Bank) und die Bewilligung, auf der sie beruht.
Wichtig: Der eingetragene Betrag sagt nichts darüber, wie viel heute noch geschuldet wird. Eine Grundschuld bleibt eingetragen, bis sie gelöscht wird – auch wenn der Kredit längst zurückgezahlt ist. Beim Verkauf wird deshalb geklärt, ob sie gelöscht oder vom Käufer übernommen wird.
Woran Sie einen aktuellen Grundbuchauszug erkennen
- Auf dem Auszug steht das Datum des Ausdrucks. Banken und Notare akzeptieren meist nur Auszüge, die wenige Wochen alt sind.
- Ein amtlicher Ausdruck trägt einen Vermerk, dass er amtlich ist, und steht einer beglaubigten Abschrift gleich. Ein einfacher Ausdruck hat diesen Vermerk nicht.
- Rot unterstrichene Eintragungen sind gelöscht. Maßgeblich sind die nicht geröteten Einträge.
Ein Muster ist kein amtliches Dokument und taugt nicht als Nachweis. Für den Kauf, die Bank oder das Nachlassgericht brauchen Sie einen aktuellen Auszug vom Grundbuchamt.
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Häufige Fragen
Darf ich das Muster verwenden?
Ja, zum Ansehen und Verstehen. Es enthält nur Platzhalter und ist kein amtliches Dokument; als Nachweis gegenüber Bank, Notar oder Behörde taugt es nicht.
Was bedeutet „rot unterstrichen“ im Grundbuch?
Rot unterstrichene Eintragungen sind gelöscht und gelten nicht mehr. Sie bleiben aber sichtbar, damit die Geschichte des Grundstücks nachvollziehbar bleibt.
Wo stehen Wohnrecht und Wegerecht?
In Abteilung II. Grundschulden und Hypotheken stehen dagegen in Abteilung III.
Weiterlesen: Was kostet ein Grundbuchauszug?