Was kostet ein Grundbuchauszug?
Für einen Grundbuchauszug verlangt das Grundbuchamt eine gesetzlich festgelegte Gebühr. Wie viel Sie am Ende bezahlen, hängt davon ab, welche Art von Auszug Sie brauchen und auf welchem Weg Sie ihn beantragen. Hier finden Sie die gesetzlichen Gebühren, die Unterschiede zwischen Grundbuchamt, Notar und privatem Antragsservice und die Antwort auf die Frage, wer die Kosten trägt.
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Die kurze Antwort
Beim Grundbuchamt kostet ein einfacher Grundbuchauszug 10 Euro, ein amtlicher (beglaubigter) Grundbuchauszug 20 Euro. Diese Gebühren stehen im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und gelten bundesweit. Die bloße Einsicht in das Grundbuch beim Amt ist gebührenfrei.
Beantragen Sie den Auszug über einen Notar oder einen privaten Antragsservice, kommen dessen Gebühren hinzu. Die gesetzliche Gebühr des Grundbuchamts bleibt dabei dieselbe.
Die gesetzlichen Gebühren des Grundbuchamts
Die Gebühren für Ausdrucke aus dem Grundbuch regelt das Kostenverzeichnis zum GNotKG (Anlage 1) im Abschnitt über Grundbuchsachen:
| Leistung des Grundbuchamts | Nr. im Kostenverzeichnis | Gebühr |
|---|---|---|
| Einsicht in das Grundbuch beim Amt | – | gebührenfrei |
| Ausdruck (einfacher Grundbuchauszug) | 17000 | 10,00 Euro |
| Amtlicher Ausdruck (beglaubigter Grundbuchauszug) | 17001 | 20,00 Euro |
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich ist das Kostenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung, das Sie in den Quellen unten verlinkt finden. Für Kopien aus der Grundakte, etwa der Teilungserklärung, berechnet das Amt keine feste Gebühr, sondern eine Dokumentenpauschale je Seite (Nr. 31000 des Kostenverzeichnisses).
Der Unterschied zwischen den beiden Auszügen liegt nicht im Inhalt: Beide geben das Grundbuchblatt vollständig wieder. Der amtliche Ausdruck steht aber einer beglaubigten Abschrift gleich und wird verlangt, wenn eine Behörde, ein Gericht oder eine Stelle im Ausland ausdrücklich einen beglaubigten Auszug fordert. Für Banken und die Kaufvorbereitung genügt meist der einfache Auszug.
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Drei Wege zum Grundbuchauszug im Vergleich
1. Direkt beim Grundbuchamt. Sie stellen den Antrag persönlich oder schriftlich beim zuständigen Grundbuchamt, das in der Regel zum Amtsgericht gehört. Sie zahlen nur die gesetzliche Gebühr. Dafür müssen Sie das zuständige Amt selbst herausfinden, den Nachweis Ihres berechtigten Interesses beilegen und gegebenenfalls Rückfragen beantworten. Wer vor Ort erscheint, bekommt den Auszug je nach Amt manchmal direkt mit.
2. Über einen Notar. Notare können Ausdrucke aus dem elektronischen Grundbuch selbst erteilen. Das ist praktisch, wenn ohnehin ein Notartermin ansteht, etwa beim Kauf. Notare berechnen dafür eigene Gebühren nach dem GNotKG, dazu kommen Auslagen und Umsatzsteuer.
3. Über einen privaten Antragsservice. Ein Dienst wie direktantrag.com stellt den Antrag in Ihrem Auftrag beim zuständigen Grundbuchamt. Zur gesetzlichen Gebühr kommt eine Servicegebühr. Sie zahlen dafür, dass jemand das zuständige Amt ermittelt, Ihre Angaben prüft, den Antrag stellt, Rückfragen klärt und Ihnen den Auszug weiterleitet. Den Auszug selbst stellt auch hier das Grundbuchamt aus.
Welcher Weg der richtige ist, hängt davon ab, was Ihnen wichtiger ist: der niedrigste Preis, die schnellste Lösung vor Ort oder möglichst wenig Aufwand.
Was die Servicegebühr eines Antragsservices abdeckt
Private Antragsdienste unterscheiden sich in Preis und Leistung. Achten Sie darauf, dass der Gesamtpreis vor der Bestellung feststeht und erkennbar ist, ob die Gebühr des Grundbuchamts enthalten ist oder gesondert berechnet wird. Bei uns sehen Sie alle Posten und die Gesamtsumme im Antragsformular, bevor Sie absenden. Darin enthalten ist:
- die Ermittlung des zuständigen Grundbuchamts aus der Adresse,
- die Prüfung Ihrer Angaben und Ihres Nachweises auf Vollständigkeit,
- die Antragstellung – sofort nach Ihrer Bestellung,
- die Klärung von Rückfragen des Amts,
- das Kundenportal mit dem Stand Ihres Antrags,
- die Weitergabe des Auszugs per Post oder E-Mail.
Einen Grundbuchauszug ohne berechtigtes Interesse kann kein seriöser Dienst beschaffen – das Grundbuchamt prüft jeden Antrag selbst.
Wer zahlt den Grundbuchauszug?
Grundsätzlich zahlt, wer den Auszug beantragt. In der Praxis gibt es typische Fälle:
- Verkauf: Verkäufer besorgen den Auszug oft selbst, um Kaufinteressenten und Makler mit Unterlagen zu versorgen. Die Kosten tragen sie.
- Kauf über den Notar: Vor der Beurkundung prüft der Notar den aktuellen Grundbuchstand. Die Kosten dafür sind Teil der Notarrechnung, die üblicherweise der Käufer übernimmt – das regelt der Kaufvertrag.
- Finanzierung: Banken verlangen den Auszug vom Kreditnehmer oder holen ihn selbst ein und stellen die Kosten in Rechnung.
- Erbschaft: Erben beantragen den Auszug meist selbst, um den Nachlass zu ordnen, und tragen die Kosten.
Geht es auch kostenlos?
Die Einsicht in das Grundbuch beim Grundbuchamt ist gebührenfrei, wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben. Sie dürfen das Grundbuchblatt vor Ort ansehen und sich Notizen machen. Einen Ausdruck zum Mitnehmen gibt es nur gegen die Gebühr. Einen Online-Abruf des Grundbuchs gibt es für Privatpersonen in der Regel nicht; das elektronische Abrufverfahren steht Notaren, Banken, Behörden und anderen zugelassenen Stellen offen.
Vorsicht bei Angeboten, die einen „kostenlosen Grundbuchauszug“ versprechen: Einen amtlichen Auszug gibt es nur vom Grundbuchamt oder Notar – und dort kostet er immer die gesetzliche Gebühr.
Häufige Fragen
Wie viel kostet ein Grundbuchauszug beim Grundbuchamt?
Ein einfacher Ausdruck kostet 10 Euro, ein amtlicher (beglaubigter) Ausdruck 20 Euro (Nr. 17000 und 17001 Kostenverzeichnis GNotKG, Stand Oktober 2026).
Warum ist ein Grundbuchauszug über einen Online-Dienst teurer?
Weil zur Gebühr des Grundbuchamts eine Servicegebühr für Ermittlung des Amts, Prüfung, Antrag, Rückfragen und Weitergabe kommt. Seriöse Dienste nennen den Gesamtpreis vor der Bestellung.
Ist die Grundbucheinsicht kostenlos?
Ja, die Einsicht beim Grundbuchamt ist gebührenfrei – vorausgesetzt, Sie haben ein berechtigtes Interesse. Ausdrucke kosten die gesetzliche Gebühr.
Kostet der beglaubigte Grundbuchauszug mehr?
Ja. Der amtliche Ausdruck kostet beim Grundbuchamt das Doppelte des einfachen. Brauchen Sie ihn nicht ausdrücklich, reicht der einfache Auszug.
Zum Ansehen: Grundbuchauszug Muster: Beispiel erklärt
Quellen
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Anlage 1 – Kostenverzeichnis
- Grundbuchordnung (GBO), § 12 – Einsicht in das Grundbuch
- Grundbuchordnung (GBO), § 131 – Ausdrucke aus dem maschinell geführten Grundbuch
- Grundbuchordnung (GBO), § 133a – Erteilung von Ausdrucken durch Notare
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.