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Grundbuchauszug per Vollmacht beantragen

Einen Grundbuchauszug bekommt nur, wer ein berechtigtes Interesse hat. Für alle, die nicht selbst Eigentümer sind – etwa Makler, Kaufinteressenten oder Angehörige –, ist eine Vollmacht des Eigentümers der einfachste Nachweis. Hier lesen Sie, wer bevollmächtigen kann, was in die Vollmacht gehört und welche Form das Grundbuchamt verlangt.

[AUTOR: Name, Funktion – vom Auftraggeber] · [PRÜFER: Name, Qualifikation – vom Auftraggeber] · Aktualisiert am

Wann Sie eine Vollmacht brauchen

Eigentümer müssen ihr Interesse am eigenen Grundbuch nicht begründen. Alle anderen müssen es darlegen (§ 12 Grundbuchordnung). Eine Vollmacht ist der klarste Weg, wenn zum Beispiel:

  • ein Makler den Auszug für das Exposé oder die Kaufvorbereitung braucht,
  • ein Kaufinteressent das Grundbuch vor dem Notartermin prüfen möchte,
  • eine Bank oder ein Finanzierungsvermittler den Auszug für die Kreditprüfung anfordert,
  • Kinder oder Angehörige sich für ältere Eltern um Unterlagen kümmern,
  • ein Verwalter oder Steuerberater Unterlagen für den Eigentümer zusammenstellt,
  • ein Antragsservice wie direktantrag.com den Antrag für Sie beim Grundbuchamt stellt.

Auch wer selbst Eigentümer ist und uns mit dem Antrag beauftragt, unterschreibt deshalb eine Vollmacht. Sie erlaubt uns, den Antrag in Ihrem Namen zu stellen; Ihr eigenes Interesse als Eigentümer genügt dann als Nachweis.

Wer eine Vollmacht ausstellen kann

Bevollmächtigen kann, wer selbst ein berechtigtes Interesse hat – in erster Linie der Eigentümer. Einige Sonderfälle:

  • Mehrere Eigentümer: Jeder Miteigentümer hat ein eigenes Interesse am ganzen Grundbuchblatt. Die Vollmacht eines Miteigentümers genügt in der Regel.
  • Erbengemeinschaft: Jeder Erbe hat ein eigenes Interesse und kann bevollmächtigen, wenn er seine Erbenstellung belegt, etwa mit Erbschein.
  • Unternehmen: Für eine GmbH oder AG unterschreibt die Geschäftsführung bzw. der Vorstand; ein Handelsregisterauszug belegt die Vertretung.
  • Betreuung und Vorsorgevollmacht: Wer als Betreuer bestellt ist oder eine Vorsorgevollmacht hat, die Vermögensangelegenheiten umfasst, kann für den Eigentümer handeln und den Nachweis selbst vorlegen.

Ein Kaufinteressent kann dagegen niemanden wirksam bevollmächtigen, solange er selbst kein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

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Zum Antrag für den Grundbuchauszug

Was in die Vollmacht gehört

Eine Vollmacht für den Grundbuchauszug sollte kurz und eindeutig sein. Diese Angaben gehören hinein:

  1. Vollmachtgeber: vollständiger Name, Anschrift, Geburtsdatum.
  2. Bevollmächtigter: Name bzw. Firma und Anschrift.
  3. Grundstück: Adresse; wenn bekannt, Grundbuchbezirk und Blattnummer oder Gemarkung, Flur und Flurstück.
  4. Umfang: zum Beispiel „Einsicht in das Grundbuch und Erteilung von Ausdrucken (einfach und amtlich)“. Soll auch die Grundakte eingesehen werden, etwa für die Teilungserklärung, gehört das ausdrücklich dazu.
  5. Grund der Eigentümerstellung, falls nicht offensichtlich, etwa „als Erbe nach …“.
  6. Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift.

Viele Grundbuchämter möchten zusätzlich eine Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers sehen, um die Unterschrift abgleichen zu können.

Welche Form das Grundbuchamt verlangt

Für die Einsicht und für Ausdrucke genügt in der Regel eine schriftliche Vollmacht mit eigenhändiger Unterschrift. Eine notarielle Beglaubigung ist dafür nicht nötig. Anders ist es, wenn im Grundbuch etwas eingetragen oder gelöscht werden soll: Dann verlangt die Grundbuchordnung öffentlich beglaubigte Erklärungen (§ 29 GBO).

Das Grundbuchamt entscheidet im Einzelfall, ob ihm der Nachweis genügt. Bestehen Zweifel an der Echtheit, kann es weitere Belege verlangen. Eine eingescannte Vollmacht reicht häufig aus, manche Ämter möchten das Original sehen.

Formulierungshilfe für die Vollmacht

Die folgende Formulierung können Sie als Grundlage verwenden und an Ihren Fall anpassen. Sie ist eine Hilfe für den Normalfall und ersetzt keine Rechtsberatung.

Vollmacht zur Grundbucheinsicht

Ich, [Vorname Name], geboren am [Datum], wohnhaft [Anschrift], bin Eigentümer/in des Grundstücks [Adresse], eingetragen im Grundbuch von [Bezirk], Blatt [Nr.] (falls bekannt).

Hiermit bevollmächtige ich [Name bzw. Firma, Anschrift], in meinem Namen Einsicht in das Grundbuch des genannten Grundstücks zu nehmen und einfache sowie amtliche Ausdrucke zu beantragen und entgegenzunehmen.

[Ort], den [Datum]

[Unterschrift]

Für Kopien aus der Grundakte ergänzen Sie: „… sowie Einsicht in die Grundakte zu nehmen und Abschriften daraus, insbesondere der Teilungserklärung mit Aufteilungsplan, zu beantragen.“

Wenn Sie den Antrag über uns stellen, müssen Sie nichts selbst formulieren: Nach der Bestellung finden Sie die passende Vollmacht in Ihrem Kundenportal.

Berechtigtes Interesse ohne Vollmacht

Eine Vollmacht ist nicht der einzige Nachweis. Ein eigenes berechtigtes Interesse kann zum Beispiel haben:

  • ein Gläubiger, der eine Forderung gegen den Eigentümer belegt und die Zwangsvollstreckung prüft,
  • ein Erbe mit Erbschein oder notariellem Testament und Eröffnungsprotokoll,
  • ein Pflichtteilsberechtigter, der den Wert des Nachlasses ermitteln muss,
  • jemand, dem ein Recht am Grundstück zusteht, etwa ein Wegerecht.

Kaufinteressenten ohne Vollmacht haben nur ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse, etwa wenn die Kaufverhandlungen schon weit fortgeschritten sind. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen – eine Vollmacht des Verkäufers ist der sichere Weg.

So läuft es, wenn wir den Antrag für Sie stellen

Wenn Sie den Grundbuchauszug über direktantrag.com beantragen, stellen wir den Antrag in Ihrem Namen beim zuständigen Grundbuchamt. Dafür brauchen wir zwei Dinge: Ihre Vollmacht für uns und den Nachweis Ihres eigenen berechtigten Interesses.

  1. Sie bestellen den Auszug im Formular und erhalten den Zugang zum Kundenportal.
  2. Im Kundenportal finden Sie die passende Vollmacht. Sie unterschreiben sie und laden sie zusammen mit den Nachweisen hoch – als Eigentümer etwa die Ausweiskopie, als Erbe zusätzlich den Erbnachweis, als Bevollmächtigter die Vollmacht des Eigentümers.
  3. Wir prüfen die Unterlagen auf Vollständigkeit und stellen den Antrag.

Sind Sie selbst nicht Eigentümer, brauchen wir also beides: die Vollmacht des Eigentümers für Sie und Ihre Vollmacht für uns. Alternativ unterschreibt der Eigentümer die Vollmacht für uns direkt.

Typische Fehler

  • Grundstück unklar: Nur „mein Haus“ statt Adresse oder Grundbuchblatt. Das Amt muss das Blatt eindeutig finden können.
  • Umfang zu eng: Die Vollmacht erlaubt nur die Einsicht, beantragt werden soll aber ein amtlicher Ausdruck oder eine Kopie der Teilungserklärung.
  • Falscher Vollmachtgeber: Unterschrieben hat jemand, der nicht (mehr) Eigentümer ist, etwa der Verkäufer nach dem Eigentumswechsel.
  • Unterschrift fehlt oder ist nicht eigenhändig.
  • Erbennachweis fehlt, obwohl im Grundbuch noch der Verstorbene steht.

Wer diese Punkte beachtet, vermeidet Rückfragen des Amts – und bekommt den Auszug schneller.

Häufige Fragen

Muss die Vollmacht für den Grundbuchauszug notariell beglaubigt sein?

Nein, für Einsicht und Ausdrucke genügt in der Regel eine schriftliche Vollmacht mit eigenhändiger Unterschrift. Eine Beglaubigung ist erst für Eintragungen und Löschungen im Grundbuch nötig.

Kann ein Makler einen Grundbuchauszug beantragen?

Ja, mit einer Vollmacht des Eigentümers. Ohne Vollmacht hat ein Makler kein eigenes berechtigtes Interesse.

Reicht eine eingescannte Vollmacht?

Häufig ja. Das Grundbuchamt kann im Einzelfall aber das Original oder weitere Nachweise verlangen.

Wie lange gilt eine Vollmacht für den Grundbuchauszug?

Bis sie widerrufen wird oder der Zweck erledigt ist. Es ist aber sinnvoll, eine aktuelle, datierte Vollmacht vorzulegen; sehr alte Vollmachten führen eher zu Rückfragen.

Zum Ansehen: Grundbuchauszug Muster: Beispiel erklärt

Quellen

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.