Energieausweis online bestellen
Sie wollen Ihr Haus oder Ihre Wohnung verkaufen oder vermieten und brauchen dafür einen Energieausweis? Bestellen Sie ihn unten als Verbrauchs- oder Bedarfsausweis – erfahrene Energieberater erstellen den Ausweis, nach der Bestellung meldet sich ein Architekt bei Ihnen. Den Gesamtpreis sehen Sie im Formular, bevor Sie absenden.
- Verbrauchs- oder Bedarfsausweis
- Erstellt von Energieberatern
- Gesamtpreis vor dem Absenden sichtbar
Antrag stellen
So kommen Sie zu Ihrem Energieausweis
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Bestellen
Sie wählen den Energieausweis, geben die Adresse des Gebäudes und Ihre Kontaktdaten ein. Ob Verbrauchs- oder Bedarfsausweis, können Sie im Feld für Hinweise angeben oder später mit dem Aussteller klären.
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Kontakt mit dem Aussteller
Nach der Bestellung setzt sich der Architekt bzw. Energieberater mit Ihnen in Verbindung und bespricht, welche Angaben und Unterlagen er für Ihr Gebäude braucht.
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Daten und Unterlagen liefern
Sie geben die Gebäudedaten weiter – beim Verbrauchsausweis vor allem die Verbrauchsabrechnungen, beim Bedarfsausweis Angaben zu Bauteilen, Fenstern und Heizung.
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Energieausweis erhalten
Der Aussteller prüft die Angaben, berechnet die Kennwerte und stellt den Energieausweis auf Ihr Gebäude aus.
Den Leistungsumfang und die voraussichtliche Bearbeitungszeit finden Sie in der Produktbeschreibung im Formular. Wie lange es im Einzelfall dauert, hängt vor allem davon ab, wie schnell die nötigen Daten vorliegen.
Wofür Sie einen Energieausweis brauchen
Der Energieausweis informiert über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und soll Gebäude grob vergleichbar machen. Geregelt ist er im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), dem früheren Gebäudeenergiegesetz (GEG). Ein Ausweis ist nötig, wenn
- ein bebautes Grundstück, ein Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft werden soll,
- ein Gebäude, eine Wohnung oder eine andere Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden soll,
- ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück bestellt oder übertragen wird,
- ein Gebäude neu errichtet wurde (dann immer als Bedarfsausweis).
Liegt bereits ein gültiger Ausweis für das Gebäude vor, brauchen Sie keinen neuen (§ 80 Abs. 3 GModG).
Vorlegen müssen Sie ihn früh: Verkäufer, Vermieter oder Makler zeigen Kaufinteressenten bzw. Mietinteressenten den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung – ein gut sichtbarer Aushang genügt. Nach Vertragsschluss erhält der Käufer oder Mieter den Ausweis oder eine Kopie (§ 80 Abs. 4 und 5 GModG).
Auch in der Anzeige: Liegt beim Schalten einer Immobilienanzeige ein Energieausweis vor, gehören die Art des Ausweises, der Endenergiebedarf oder -verbrauch, der wesentliche Energieträger und bei Wohngebäuden Baujahr und Effizienzklasse in die Anzeige (§ 87 GModG). Wer gegen die Vorlage- oder Angabepflichten verstößt, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld (§ 108 GModG).
Keinen Ausweis brauchen kleine Gebäude; bei Baudenkmälern entfallen die Pflichten bei Verkauf und Vermietung (§ 79 Abs. 4 GModG). Selbst genutzte Häuser, die weder verkauft noch vermietet werden, brauchen ebenfalls keinen Ausweis.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?
Einen Energieausweis gibt es in zwei Arten. Beide sind zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GModG):
| Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis | |
|---|---|---|
| Grundlage | tatsächlicher Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser | berechneter Energiebedarf aus Bauweise und Anlagentechnik |
| Daten | Abrechnungen aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten | Bauteile, Dämmung, Fenster, Heizung, Lüftung, Gebäudegeometrie |
| Aussagekraft | hängt auch vom Heizverhalten der Bewohner ab | unabhängig vom Nutzerverhalten |
| Pflicht | – | Neubau; viele ältere kleine Wohngebäude (siehe unten) |
Wann der Bedarfsausweis Pflicht ist: Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist bei Verkauf und Vermietung ein Bedarfsausweis vorgeschrieben – es sei denn, das Gebäude erfüllte schon bei Fertigstellung das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 oder wurde später mindestens darauf gebracht (§ 80 Abs. 3 GModG). Für Neubauten ist immer ein Bedarfsausweis auszustellen (§ 80 Abs. 1 GModG).
In allen anderen Fällen haben Sie die Wahl. Der Verbrauchsausweis setzt voraus, dass verwertbare Verbrauchsdaten vorliegen: Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten, deren jüngste Abrechnungsperiode nicht länger als 18 Monate zurückliegt (§ 82 Abs. 4 GModG). Fehlen solche Daten, etwa nach längerem Leerstand oder bei einem Neubau, bleibt nur der Bedarfsausweis. Welche Variante für Ihr Gebäude zulässig und sinnvoll ist, klärt der Aussteller mit Ihnen.
Was Sie bekommen
Sie erhalten einen Energieausweis für Ihr Gebäude, ausgestellt nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz. Er enthält unter anderem
- die Art des Ausweises (Verbrauch oder Bedarf) und das Ausstellungsdatum,
- den Endenergie- und Primärenergiekennwert,
- bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse,
- die wesentlichen Energieträger für die Heizung und das Baujahr,
- Empfehlungen zur kostengünstigen Verbesserung der Energieeffizienz, soweit solche Maßnahmen möglich sind.
Erstellt wird der Ausweis von erfahrenen Energieberatern; nach der Bestellung meldet sich ein Architekt bei Ihnen. Ausstellen dürfen Energieausweise nur Personen mit der Qualifikation nach § 88 GModG, zum Beispiel Architekten, Bauingenieure oder entsprechend fortgebildete Handwerksmeister und Techniker.
Was wir von Ihnen brauchen
Für die Bestellung genügen die Adresse des Gebäudes und Ihre Kontaktdaten; die Flurstücksnummer ist freiwillig. Im Formular geben Sie außerdem an, ob Sie Eigentümer sind. Die Gebäudedaten bespricht der Aussteller nach der Bestellung mit Ihnen. Typischerweise werden gebraucht:
Für den Verbrauchsausweis
- Heizkostenabrechnungen oder Abrechnungen des Energieversorgers für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre,
- Baujahr des Gebäudes und der Heizungsanlage, Energieträger (zum Beispiel Gas, Öl, Fernwärme, Strom für Wärmepumpe),
- Anzahl der Wohnungen und Wohnfläche, Angaben zur Warmwasserbereitung und zu längeren Leerständen.
Für den Bedarfsausweis
- Angaben zu Außenwänden, Dach bzw. oberster Geschossdecke, Kellerdecke und Fenstern, möglichst mit Baujahr und Dämmung,
- Angaben zur Heizungs- und Warmwasseranlage, gegebenenfalls zur Lüftung,
- Maße des Gebäudes – hilfreich sind Grundrisse, Schnitte und Ansichten, etwa aus der Bauakte. Fehlt ein Grundriss, können Sie einen bemaßten Grundriss erstellen lassen.
- Fotos des Gebäudes und der Heizung erleichtern die Einordnung.
Was genau für Ihr Gebäude nötig ist, sagt Ihnen der Aussteller.
Wer einen Energieausweis bestellen sollte
Zuständig für den Energieausweis ist der Eigentümer des Gebäudes bzw. bei einem Neubau der Bauherr. Er muss dafür sorgen, dass bei Verkauf oder Vermietung ein gültiger Ausweis vorliegt. Bei vermieteten Objekten übernehmen das oft Verwalter, bei Verkäufen Makler im Auftrag des Eigentümers.
Bei Eigentumswohnungen wird der Energieausweis grundsätzlich für das ganze Gebäude ausgestellt, nicht für die einzelne Wohnung (§ 79 Abs. 2 GModG). Gibt es in der Gemeinschaft schon einen gültigen Ausweis, fragen Sie zuerst bei der Hausverwaltung nach. Für den Verbrauchsausweis brauchen Sie die Verbrauchsdaten des gesamten Hauses, die meist ebenfalls bei der Verwaltung liegen.
Sind Sie nicht Eigentümer, geben Sie das im Formular an und klären Sie vorab, dass Sie im Auftrag handeln.
Wie sich der Preis zusammensetzt
Der Preis richtet sich nach der Leistung, die Sie im Formular wählen. Er deckt die Erstellung des Energieausweises durch den Aussteller ab – Prüfung Ihrer Angaben, Berechnung der Kennwerte und Ausstellung. Der Bedarfsausweis ist aufwendiger als der Verbrauchsausweis, weil der Energiebedarf aus den Bauteilen berechnet wird.
Welche Posten anfallen und was Sie insgesamt zahlen, sehen Sie im Formular oben, bevor Sie die Bestellung absenden. Gesetzliche Gebühren fallen beim Energieausweis nicht an, denn er wird nicht von einer Behörde ausgestellt.
Rechtsgrundlagen
- § 79 GModG – Grundsätze des Energieausweises (zehn Jahre Gültigkeit, Ausnahmen)
- § 80 GModG – Ausstellung und Verwendung (Anlässe, Bedarfsausweis-Pflicht, Vorlage)
- § 82 GModG – Energieverbrauchsausweis (36-Monats-Zeitraum)
- § 87 GModG – Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
- § 88 GModG – Ausstellungsberechtigung
Die Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen zum Energieausweis
Wie bekomme ich einen Energieausweis?
Sie bestellen ihn bei einer ausstellungsberechtigten Person, etwa einem Energieberater oder Architekten. Über das Formular auf dieser Seite geht das online: Sie geben die Adresse des Gebäudes an, danach meldet sich der Aussteller und bespricht die nötigen Daten mit Ihnen.
Kann ich einen Energieausweis selbst erstellen?
Nein. Ausstellen dürfen ihn nur Personen mit der Qualifikation nach § 88 GModG. Sie können aber die Daten selbst zusammenstellen – zum Beispiel die Verbrauchsabrechnungen der letzten drei Jahre – und so die Erstellung beschleunigen.
Welchen Energieausweis brauche ich: Verbrauch oder Bedarf?
Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist bei Verkauf und Vermietung grundsätzlich der Bedarfsausweis Pflicht, außer das Gebäude erreicht das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977. Neubauten brauchen immer einen Bedarfsausweis. Sonst haben Sie die Wahl, sofern Verbrauchsdaten aus mindestens 36 Monaten vorliegen.
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Zehn Jahre ab Ausstellung (§ 79 Abs. 3 GModG). Ein neuer Ausweis ist schon früher nötig, wenn das Gebäude so umfassend geändert wird, dass dafür eine Energiebedarfsberechnung für das ganze Gebäude erstellt wird.
Was kostet ein Energieausweis?
Das hängt von der Art des Ausweises ab; der Bedarfsausweis ist aufwendiger als der Verbrauchsausweis. Den Gesamtpreis sehen Sie im Formular auf dieser Seite, bevor Sie absenden.
Wann muss ich den Energieausweis vorlegen?
Spätestens bei der Besichtigung, ein gut sichtbarer Aushang genügt. Findet keine Besichtigung statt, legen Sie ihn unverzüglich vor, spätestens wenn der Interessent danach fragt. Nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags übergeben Sie den Ausweis oder eine Kopie.
Brauche ich für meine Eigentumswohnung einen eigenen Energieausweis?
In der Regel nicht: Der Energieausweis wird für das ganze Gebäude ausgestellt. Fragen Sie zuerst die Hausverwaltung, ob es schon einen gültigen Ausweis gibt. Für einen neuen Verbrauchsausweis brauchen Sie die Verbrauchsdaten des gesamten Hauses.
Braucht jedes Haus einen Energieausweis?
Nein. Pflicht ist er beim Neubau und wenn Sie verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen. Wer sein Haus selbst bewohnt und nichts davon vorhat, braucht keinen. Ausgenommen sind außerdem kleine Gebäude; für Baudenkmäler gelten die Pflichten bei Verkauf und Vermietung nicht.
Welche Unterlagen brauche ich für den Verbrauchsausweis?
Vor allem die Heizkosten- oder Energieabrechnungen aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten, deren jüngste Periode nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Dazu Baujahr von Gebäude und Heizung, Energieträger, Wohnfläche und Anzahl der Wohnungen.
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- GrundrissBemaßter 2D-Grundriss mit Plankopf – für Bank, Grundsteuer, Planung und als Grundlage der Wohnflächenberechnung.
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